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89/04/0009•Verwaltungsgerichtshof 89/04/0009
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. November 1988, der hinsichtlich seines Spruchpunktes II als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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