Verwaltungsgerichtshof 89/04/0119

89/04/0119Verwaltungsgerichtshof27.03.1990

Regest

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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