Verwaltungsgerichtshof 89/04/0215

89/04/0215Verwaltungsgerichtshof27.03.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0215

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1990

Spruch

I. Die Beschwerden der F, der C und des D werden zurückgewiesen.

Diese Beschwerdeführer haben der mitbeteiligten Partei

Aufwendungen in der Höhe von S 10.290,-- sowie dem Bund

Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren dieser Beschwerdeführer wird abgewiesen.

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