Verwaltungsgerichtshof 89/04/0230

89/04/0230Verwaltungsgerichtshof24.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/04/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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