Verwaltungsgerichtshof 89/05/0164

89/05/0164Verwaltungsgerichtshof24.04.1990

Regest

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1990

Spruch

I) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Auftrag zu

Punkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen; II) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Punktes 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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