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89/05/0164•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0164
89/05/0164Verwaltungsgerichtshof24.04.1990
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
I) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Auftrag zu
Punkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen; II) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Punktes 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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