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89/05/0211•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0211
89/05/0211Verwaltungsgerichtshof24.04.1990
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach den Punkten 1, 3 bis 6 und 8 bis 9 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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