Verwaltungsgerichtshof 89/05/0233

89/05/0233Verwaltungsgerichtshof24.04.1990

Regest

Ermessen VwRallg8 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0233

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.260,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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