Verwaltungsgerichtshof 89/06/0103

89/06/0103Verwaltungsgerichtshof26.04.1990

Regest

Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1989060103.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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