Verwaltungsgerichtshof 89/06/0158

89/06/0158Verwaltungsgerichtshof17.05.1991

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1991

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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