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89/06/0158•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0158
89/06/0158Verwaltungsgerichtshof17.05.1991
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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