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89/06/0188•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0188
89/06/0188Verwaltungsgerichtshof17.05.1991
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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