Verwaltungsgerichtshof 89/07/0161

89/07/0161Verwaltungsgerichtshof10.04.1990

Regest

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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