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89/08/0204•Verwaltungsgerichtshof 89/08/0204
89/08/0204Verwaltungsgerichtshof27.03.1990
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Gegenschrift der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Gegenschrift der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden zurückgewiesen.
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