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89/09/0155•Verwaltungsgerichtshof 89/09/0155
89/09/0155Verwaltungsgerichtshof25.04.1990
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Schuldspruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die bestätigte Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Abspruch über die Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und über den Anspruch auf Aufwandersatz wird einer gesonderten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
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