Verwaltungsgerichtshof 89/09/0155

89/09/0155Verwaltungsgerichtshof25.04.1990

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Schuldspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/09/0155

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die bestätigte Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Abspruch über die Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und über den Anspruch auf Aufwandersatz wird einer gesonderten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.