Verwaltungsgerichtshof 89/10/0232

89/10/0232Verwaltungsgerichtshof14.05.1990

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/10/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes II. (Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für den Campingplatz "CD") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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