Verwaltungsgerichtshof 89/11/0281

89/11/0281Verwaltungsgerichtshof03.04.1990

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/11/0281

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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