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89/12/0010•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0010
89/12/0010Verwaltungsgerichtshof20.04.1989
EinparteienverfahrenEintritt undUmfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse Zuständigkeit Instanzenzug
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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