Verwaltungsgerichtshof 89/12/0246

89/12/0246Verwaltungsgerichtshof22.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/12/0246

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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