Verwaltungsgerichtshof 89/15/0152

89/15/0152Verwaltungsgerichtshof22.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/15/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung für Lohnsummensteuer und darauf entfallende Nebengebühren betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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