Verwaltungsgerichtshof 89/16/0169

89/16/0169Verwaltungsgerichtshof18.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/16/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die unter 1. bis 4. und 6. angeführten beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, die unter 5. angeführten beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- alle binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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