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89/17/0081•Verwaltungsgerichtshof 89/17/0081
89/17/0081Verwaltungsgerichtshof29.03.1990
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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