Verwaltungsgerichtshof 89/17/0081

89/17/0081Verwaltungsgerichtshof29.03.1990

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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