Verwaltungsgerichtshof 89/17/0139

89/17/0139Verwaltungsgerichtshof29.03.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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