Verwaltungsgerichtshof 89/17/0185

89/17/0185Verwaltungsgerichtshof05.04.1991

Regest

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1 Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/17/0185

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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