Verwaltungsgerichtshof 89/18/0046

89/18/0046Verwaltungsgerichtshof22.03.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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