Verwaltungsgerichtshof 89/18/0200

89/18/0200Verwaltungsgerichtshof11.05.1990

Regest

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Besondere Rechtsgebiete Diverses Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/18/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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