Verwaltungsgerichtshof 90/03/0287

90/03/0287Verwaltungsgerichtshof10.04.1991

Regest

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Ablehnung eines Beweismittels

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0287

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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