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90/04/0238•Verwaltungsgerichtshof 90/04/0238
90/04/0238Verwaltungsgerichtshof23.04.1991
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Gewerberecht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Aufgaben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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