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90/06/0199•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0199
90/06/0199Verwaltungsgerichtshof11.04.1991
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verfahrensrecht AVG Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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