Verwaltungsgerichtshof 90/06/0199

90/06/0199Verwaltungsgerichtshof11.04.1991

Regest

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verfahrensrecht AVG Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0199

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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