Verwaltungsgerichtshof 90/06/0206

90/06/0206Verwaltungsgerichtshof11.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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