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90/06/0214•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0214
90/06/0214Verwaltungsgerichtshof17.02.1994
Formgebrechen behebbare Baurecht
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin im Ausspruch über den baupolizeilichen Alternativauftrag im Zusammenhang mit Abweichungen von einer rechtskräftigen Baubewilligung (Spruchteil 1.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren von P und H in München, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, wird abgewiesen.
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