Verwaltungsgerichtshof 90/06/0218

90/06/0218Verwaltungsgerichtshof17.05.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0218

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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