Verwaltungsgerichtshof 90/07/0018

90/07/0018Verwaltungsgerichtshof18.03.1994

Regest

Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Ermessen VwRallg8 Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/07/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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