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90/07/0037•Verwaltungsgerichtshof 90/07/0037
90/07/0037Verwaltungsgerichtshof24.04.1990
Anrufung der obersten Behörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit mit ihr Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend gemacht wird, zurückzuweisen.
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