Verwaltungsgerichtshof 90/09/0012

90/09/0012Verwaltungsgerichtshof05.04.1990

Regest

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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