Verwaltungsgerichtshof 90/10/0214

90/10/0214Verwaltungsgerichtshof15.05.1991

Regest

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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