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90/11/0209•Verwaltungsgerichtshof 90/11/0209
90/11/0209Verwaltungsgerichtshof23.04.1991
Zurechnung von Organhandlungen
Die am 6. Oktober 1990 um 4.15 Uhr von einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung-Außenstelle Hartberg, in St. Johann in der Haide vorgenommene vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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