Verwaltungsgerichtshof 90/12/0237

90/12/0237Verwaltungsgerichtshof22.04.1991

Regest

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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