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90/12/0297•Verwaltungsgerichtshof 90/12/0297
90/12/0297Verwaltungsgerichtshof22.04.1991
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Stadtgemeinde B hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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