Verwaltungsgerichtshof 90/12/0315

90/12/0315Verwaltungsgerichtshof18.03.1994

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/12/0315

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1994

Spruch

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des Verhaltens von P zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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