Verwaltungsgerichtshof 90/13/0060

90/13/0060Verwaltungsgerichtshof23.02.1994

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/13/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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