Verwaltungsgerichtshof 90/16/0079

90/16/0079Verwaltungsgerichtshof11.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/16/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1991

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Dem Bund haben 1. der Erstbeschwerdeführer S 3.035,-- und

2. die Zweitbeschwerdeführerin S 2.530,-- an Aufwendungen zu ersetzen, und zwar je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.

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