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90/16/0089•Verwaltungsgerichtshof 90/16/0089
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund folgende Aufwendungen je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und zwar die Erstbeschwerdeführerin S 3.035,-- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin je S 2.530,--.
Das die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffende Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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