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90/17/0031•Verwaltungsgerichtshof 90/17/0031
Den Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen die nachstehend genannten Bescheide wird gemäß § 94 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 115, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1975, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 14/1976, Folge gegeben:
Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 28. Juni 1989, Zl. 89/1065-7, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Gleisdorf verwiesen;
der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Liezen vom 7. Juni 1989, Zl. 5/920-4/88, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Liezen verwiesen;
der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fürstenfeld vom 13. April 1989, Zl. 900-00/1-1989/He, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Fürstenfeld verwiesen;
der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Pinggau vom 16. Mai 1989, Zl. 920/1989, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Pinggau verwiesen.
Das Bundesland Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 46.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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