Verwaltungsgerichtshof 90/17/0475

90/17/0475Verwaltungsgerichtshof05.04.1991

Regest

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/17/0475

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1991

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S69.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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