Verwaltungsgerichtshof 90/18/0018

90/18/0018Verwaltungsgerichtshof11.05.1990

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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