Verwaltungsgerichtshof 90/18/0022

90/18/0022Verwaltungsgerichtshof11.05.1990

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Grundsatz der Unbeschränktheit Gutachten Parteiengehör freie Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als über den Beschwerdeführer eine Ersatzarreststrafe von 30 Stunden verhängt wurde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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