Verwaltungsgerichtshof 90/18/0040

90/18/0040Verwaltungsgerichtshof11.05.1990

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1990

Spruch

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. Juni 1989 wird als unbegründet abgewiesen.

  2. Der Bescheid vom 27. Juni 1989 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

  3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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