Verwaltungsgerichtshof 90/18/0224

90/18/0224Verwaltungsgerichtshof26.04.1991

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit dervorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Fürsorge Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0224

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990180224.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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