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90/19/0071•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0071
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Ziffern 1) a), 2) a), 4) a), 5) a), - hier abgesehen von der Tatanlastung 1. März 1987 - 6) a), 7) a), 8) a) und 9) a) aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie soweit die Ziffer 5) a) hinsichtlich der Tatanlastung 1. März 1987 und die Ziffern 1) b), 3) b), 4) b), 7) b), 8) b) und 10) b) aufrechterhalten wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen - sohin soweit die Ziffern 3) a), 5) b), 6) b), 5) c) und 8) c) des erstinstanzlichen Bescheides aufrechterhalten wurden - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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