Verwaltungsgerichtshof 90/19/0079

90/19/0079Verwaltungsgerichtshof23.04.1990

Regest

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1990

Spruch

Der Bescheid, der in seinem eine Einstellung aussprechenden Teil unberührt bleibt, wird hinsichtlich des Schuldspruches sowie des Straf- und Kostenausspruches wegen der Übertretung des § 46 Abs. 6 AAV wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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