Verwaltungsgerichtshof 90/19/0129

90/19/0129Verwaltungsgerichtshof02.04.1990

Regest

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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